§ 2 der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung vom
13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3737), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes" durch die Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Absatz 1 des Transfusionsgesetzes" durch die Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.
- 3.
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter „angeborenen Hämostasestörung" durch die Wörter „Gerinnungsstörung bei Hämophilie" und die Wörter „Gerinnungsfaktorenzubereitungen" durch die Wörter „Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden die Wörter „angeborenen Hämostasestörungen" durch die Wörter „Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" und die Wörter „Gerinnungsfaktorenzubereitungen" durch die Wörter „Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.