Artikel 10c - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 10c Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2019 SGB XI § 113b

§ 113b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „elf" ersetzt.

2.
In Satz 5 werden die Wörter „er wird auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet" durch die Wörter „die Entscheidung hierüber obliegt den Verbänden der Pflegeberufe" ersetzt.

3.
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Verbände der Pflegeberufe ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet."

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Zitierungen von Artikel 10c Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10c AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 132 2. DSAnpUG-EU Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10c des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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