Artikel 15 - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 15 Änderung der Packungsgrößenverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2019 PackungsV § 3

§ 3 Satz 1 der Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden."

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Zitierungen von Artikel 15 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Packungsgrößenverordnung und der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
V. v. 22.05.2020 BGBl. I S. 1077
Artikel 1 BfArMZAnpV Änderung der Packungsgrößenverordnung
... 5 der Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die ...


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