Änderung Artikel 18 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 18.12.2019

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Artikel 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung
Artikel 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 18 Änderung des Apothekengesetzes


Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

'(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie an den anwendenden Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.'

2. § 14 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach den Wörtern 'sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)' ein Komma und werden die Wörter 'medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)' eingefügt und wird die Angabe '§ 140b Abs. 4 Satz 3' durch die Angabe '§ 140a Absatz 3 Satz 2' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.'






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