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Änderung Artikel 16 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 16.08.2019

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Artikel 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
Artikel 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 26.02.2020 BGBl. I S. 318

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 16 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


§ 12 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1. die Werbung für Arzneimittel nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der

a) in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen,

b) in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren,

2. die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für Invitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen.'

(Text alte Fassung)

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'dieser' durch die Wörter 'in der Anlage aufgeführten' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'dieser' durch die Wörter 'der in der Anlage aufgeführten' ersetzt.


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