Tools:
Update via:
Änderung § 63 MDBNDVerfSchVDV vom 17.03.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 MDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BLVEV 2026 am 17. März 2026 und Änderungshistorie der MDBNDVerfSchVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 63 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 63 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 25 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 63 Wiederholung der Laufbahnprüfung | |
| (Text alte Fassung) (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. | (Text neue Fassung) (1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen. |
(2) Das Prüfungsamt bestimmt, 1. welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und 2. welche Leistungstests zu absolvieren sind. (3) Bei der Wiederholung von Teilen der Ausbildung sind auch die entsprechenden Leistungstests zu wiederholen. (4) 1 Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr betragen. 2 Die Wiederholungsfrist wird vom Prüfungsamt festgelegt. 3 Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. (5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Leistungstests und der Laufbahnprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13528/al0-239328.htm
