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Änderung § 22 MDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 MDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 22 MDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Dauer und Gliederung der Ausbildung


(1) 1 Die Ausbildung dauert in der Regel zwei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(2) Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung und eine berufspraktische Ausbildung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(Text neue Fassung)

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Die fachtheoretische Ausbildung unterteilt sich in drei Abschnitte. 2 Die berufspraktische Ausbildung unterteilt sich in zwei Abschnitte.

(4) Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt:


| Abschnitt | Dauer

| 1 | 2

1 | fachtheoretische Ausbildung:
Grundlehrgang | drei Monate

2 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum I | vier Monate

3 | fachtheoretische Ausbildung:
Aufbaulehrgang | drei Monate

4 | berufspraktische Ausbildung:
Praktikum II | zehn Monate

5 | fachtheoretische Ausbildung:
Abschlusslehrgang | vier Monate

vorherige Änderung nächste Änderung


(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -




(4a) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Abschnitte der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung - abweichend von den Absätzen 3 und 4 -

1. anders unterteilt werden,

2. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden,

3. eine andere Dauer haben.

(5) Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung beträgt insgesamt mindestens 900 Lehrstunden.

vorherige Änderung

(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.



(6) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

(heute geltende Fassung)