§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Bestandteile
§ 49 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
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