Artikel 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); Geltung ab 01.03.2019
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Artikel 1 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2019 MDBNDVerfSchVDV

(gesamter Text siehe MDBNDVerfSchVDV)



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