Artikel 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDVEV k.a.Abk.)

V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); Geltung ab 01.03.2019
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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. März 2019 LAP-mDBNDV LAP-mDVerfSchV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, und

2.
die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.



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