Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2. AusrPflDVG k.a.Abk.)

Artikel 6 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Juli 2022


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 AufenthG § 62a

§ 62a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten."

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. AusrPflDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AusrPflDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. AusrPflDVG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2022 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...