Änderung Artikel 54 Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 31.12.2022

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Artikel 54 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 54 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) § 16d Absatz 4 Nummer 2, § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, treten mit Ablauf des 1. März 2025 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(2) (aufgehoben)




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