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Synopse aller Änderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 19.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. August 2023 durch Artikel 7a des FachKrEFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FachKrEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. März 2020 in Kraft. Artikel 2 Nummer 1 und 6 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2a tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

(2) (aufgehoben)