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Änderung § 8 PfandBarwertV vom 01.01.2023

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§ 8 PfandBarwertV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 8 PfandBarwertV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Methodenwechsel


(Text alte Fassung)

1 Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. 2 Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. 3 Bei Verwendung eigener Risikomodelle gilt Satz 2 zweiter Halbsatz mit der Einschränkung, dass unbeschadet des § 313 der Solvabilitätsverordnung eine Zustimmung nur hinsichtlich des Wechsels der in § 5 Abs. 2 genannten Parameter erforderlich ist. 4 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.

(Text neue Fassung)

1 Die Pfandbriefbank darf das von ihr einmal gewählte Berechnungsverfahren nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wechseln. 2 Als Wechsel gilt dabei nicht nur die Wahl eines anderen vorgegebenen Berechnungsverfahrens, sondern ebenso der Wechsel von Parametern und Verfahren innerhalb des jeweils angewandten Berechnungsverfahrens. 3 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Pfandbriefbank nachvollziehbar darlegt, dass die geänderte Methode zu einer Verbesserung der Ergebnisqualität führt.

(heute geltende Fassung) 
 

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