Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2021 aufgehoben
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Eingangsformel - Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 (KSAbgV 2020 k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1354 (Nr. 32); aufgehoben durch § 2 V. v. 13.09.2021 BGBl. I S. 4243
Geltung ab 06.09.2019; FNA: 8253-1-3-31 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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