Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung (2. DerivateVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.08.2019 BGBl. I S. 1355 (Nr. 32); Geltung ab 06.09.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 197 Absatz 3 Satz 1 und des § 204 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:



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