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Synopse aller Änderungen der BMIBGebV am 18.02.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2021 durch Artikel 2 der AGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMIBGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BMIBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung | BMIBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zeitgebühr | |
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten | |
(Text alte Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung. | (Text neue Fassung) 1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und 2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung. |
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