Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der BMIBGebV am 18.02.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Februar 2021 durch Artikel 2 der AGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BMIBGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMIBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
BMIBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zeitgebühr


Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten

(Text alte Fassung)

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und

2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung.

(Text neue Fassung)

1. für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung und

2. für den Zeitaufwand von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Bundes die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung.