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§ 5 - Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer (KredAAG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 18.12.1995 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-8 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5



(1) Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Modernisierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen - Eigenheimverordnung - vom 31. August 1978 (GBl. I Nr. 40 S. 425) oder den in § 15 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche Personen, die von sozialistischen Genossenschaften, kooperativen Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft oder volkseigenen Betrieben errichtete Eigenheime übernommen haben und durch Rechtsvorschrift in bestehende Kreditverträge eingetreten sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KredAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KredAAG
... Soweit für die in § 5 bezeichneten Kredite am 30. Juni 1990 keine Zinsen zu zahlen waren, belaufen sich die ...
§ 6a KredAAG
... Ersetzung der in den §§ 3 und 5 bezeichneten Kredite durch andere Finanzierungsmittel berührt den Anspruch des Kreditnehmers ...
§ 7 KredAAG
... (3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996 nicht mehr gestellt ...