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§ 8 - Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer (KredAAG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 18.12.1995 BGBl. I S. 1959
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 105-8 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 8 Erlöschen von Zinsen aus an Grundstücken gesicherten Schuldverhältnissen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind



(1) Rückständige Zinsen aus Darlehen und sonstigen Forderungen, die durch Grundpfandrechte an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenen Grundstücken gesichert sind und auf Schuldverhältnissen beruhen, die vor dem 28. Juni 1948 entstanden sind, sind für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 erloschen, soweit sie durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. Hat der Schuldner eine solche Zinsforderung nach dem 30. Juni 1990 erfüllt, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung.

(2) Absatz 1 gilt für die Zinsen aus den dort bezeichneten Grundpfandrechten entsprechend.

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Zitierungen von § 8 Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KredAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KredAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KredAAG Erlöschen von Zinsen aus Aufbaukrediten an private Vermieter
... sie fällig oder durch gesetzliche Vorschriften gestundet wurden. (2) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. Sind für rückständige Zinsen weitere ...