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§ 4 - LuftVG-Beleihungsverordnung (LuftVGBV)
§ 4 Widerruf der Beleihung
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- ein Vertrag zwischen der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts und der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen NATO-Vertragsstaat oder einer multinationalen Organisation, der Voraussetzung der Beleihung war, nicht mehr besteht oder
- 2.
- die Bundeswehr entscheidet, die Aufgaben, die Gegenstand der Beleihung sind, zukünftig selbst wahrzunehmen.
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