Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung (3. DüMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1414 (Nr. 35); Geltung ab 10.10.2019
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Eingangsformel 1)
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


---
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 10. Oktober 2019 DüMV § 2, § 3, § 4, § 6, § 7a (neu), § 10, Anlage 2

Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:

§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes".

2.
Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „2 mm" durch die Angabe „1 mm" ersetzt.

4.
In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „2 mm" durch die Angabe „1 mm" ersetzt.

5.
Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als „EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein."

6.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes

Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff

1.
in deutscher Sprache und deutlich lesbar,

2.
entsprechend den Anforderungen des Staates, in dem er rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, und

3.
mit einem Hinweis auf den Staat nach Nummer 2 und die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage dieses Staates, auf Grund derer der Stoff hergestellt oder in Verkehr gebracht worden ist,

gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden."

7.
Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden."

8.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:

 123
„2.1.9Isomerengemisch von
2-(3,4-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure und
2-(4,5-Dimethyl-1H-pyrazol-
1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)
0,8Maximal 1,6 % bezogen auf den
Gesamtgehalt an Ammonium-
und Carbamidstickstoff."


 
b)
Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:

 123
„6.2.4PhosphatfällungFällen mineralischer Phosphate mit
• Calciumchlorid,
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid,
• Calciumsilikathydrat
Soweit nicht Düngemittel nach
Anlage 1 Abschnitt 1.2 Num-
mer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
Calciumsilikathydrat nur aus
originärer Herstellung, keine
Rest- oder Abfallstoffe."


 
c)
Tabelle 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:

 123
„7.1.6Pflanzliches Abfisch- und
Rechengut
Bestandteile des Treibsels aus der
Gewässerbewirtschaftung und der
Strandräumung
Naturbelassene Ausgangstoffe
nach aerober oder anaerober
Behandlung. Im Rahmen der
regionalen Verwertung kann
eine Freistellung von der
Behandlungspflicht nach den
Vorgaben des § 10 Absatz 2
der Bioabfallverordnung erteilt
werden."


 
 
bb)
Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben."

bbb)
In Nummer 7.4.12 Spalte 2 werden die Wörter „in der Teichwirtschaft" gestrichen.

ccc)
Folgende Nummer 7.4.13 wird angefügt:

 123
„7.4.13Stoffe aus der Abluftreini-
gung von Tierhaltungsan-
lagen
Im Waschprozess dürfen aus-
schließlich Wasser, reine
Schwefelsäure, reine Natron-
lauge (technische Reinheit)
sowie Nitrifikationshemmstoffe
gemäß den Vorgaben nach
Anlage 2 Tabelle 2 Nummer 2.1
zugegeben werden.
Insbesondere flüssige Stoffe,
soweit diese nicht die Anfor-
derungen des Düngemittel-
typs nach Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Nummer 1.1.12 er-
füllen. Keine Filtermaterialien,
außer nach Tabelle 7.1
Nummer 7.1.4."


 
d)
In Tabelle 8, Nummer 8.3.9, Spalte 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Verpackungen oder Verpackungsbestandteile dürfen unbeschadet des Satzes 2 nicht in Komposten oder Gärresten enthalten sein. Im Fall von verpackten Lebensmitteln aus dem Handel oder der Produktion sind Verpackungen oder Verpackungsbestandteile vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess (Pasteurisierung, aerobe oder anaerobe Behandlung) von den Bioabfällen zu trennen."

e)
In Tabelle 10 wird Nummer 10.1.1, Spalte 2, Nummer 3, Satz 2 wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 1 darf das Düngemittel als „Kohlensaurer Magnesiumkalk" bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Oktober 2019.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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