Artikel 7a - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen (DV-FahrlGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 7a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. November 2019 FZV § 6, § 15a, § 15b, § 15c

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,

2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abgerufen worden sind."

2.
§ 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards

1.
für die Datenübermittlung und

2.
für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme

einzuhalten."

3.
§ 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters

1.
anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung

voraus."

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Zitierungen von Artikel 7a Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7a DV-FahrlGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 DV-FahrlGuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 4 8. FStrGÄndG Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 7a der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Zur ...


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