Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (11. BSAVfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441 (Nr. 36); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Artikel 2 Auflösung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 373 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 109 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 372 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und Satz 2 durch Artikel 2 Absatz 108 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, jeweils im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BSAVfV § 16, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 83 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Übergangsregelung

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben."

2.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu den §§ 12 bis 14) Gebührenverzeichnis

Vorbemerkungen

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais
 
Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten
2 Artengruppe 2 Futterpflanzen
 
Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen
3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen
 
Unterartengruppe 3.1 Winterraps
Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen
4 Artengruppe 4 Rüben
 
Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben
5 Artengruppe 5 Kartoffeln
6 Artengruppe 6 Reben
7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten
8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
9 Artengruppe 9 Obstarten
10 Artengruppe 10 Gehölzarten
11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten
 
Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SortG)*
Gebühr
(Euro)
1234
1Sortenschutzgesetz (SortG)   
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes   
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes § 22 660
102Registerprüfung§ 26 Abs. 1 bis 5
SortG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung
 
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.770
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.270
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.010
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.520
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.270
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.010
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.770
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.270
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.010
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.270
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.010
102.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.650
102.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.650
102.14bei Sorten der Artengruppe 7  1.010
102.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.400
102.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.400
102.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.400
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.400
102.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  1.010
102.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
§ 26 Abs. 2 400


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SortG)*
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
110Jahresgebühren§ 33 Abs. 1 1.1
2.1
3.1
4.1
5
1.2
2.2
3.2
6
1.3
2.3
3.3
4.2
7
8
9
10
11.1
11.2
110.1bei Sorten, für die der Sorten-
schutz nicht ruht
    
110.1.11. Schutzjahr  32019070
110.1.22. Schutzjahr  390250130
110.1.33. Schutzjahr  510320190
110.1.44. Schutzjahr  640390250
110.1.55. Schutzjahr  760440320
110.1.66. Schutzjahr  890510390
110.1.77. Schutzjahr  1.010 640390
110.1.88. Schutzjahr und folgende,
je Schutzjahr
 1.140 760390
110.2bei Sorten, für die der Sorten-
schutz ruht und keine Sorten-
zulassung nach § 30 SaatG
besteht, für jedes Jahr des
Ruhens des Sortenschutzes
§ 10c 19013070


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SortG)*
Gebühr
(Euro)
1234
120Sonstige Verfahren   
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes § 12 Abs. 1 780
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen
Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der
Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte
§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3;
§ 31 Abs. 1
120
123Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
660
124Widerspruchsentscheidung  
124.1gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder
gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des
Sortenschutzes
§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2
660
124.2gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangs-
nutzungsrecht
§ 12 Abs. 1 780
124.3gegen eine andere Entscheidung nach dem SortG  200
125Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 26 Abs. 5 400


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
2Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)   
200Verfahren der Sortenzulassung   
201Entscheidung über die Sortenzulassung § 42 470
202Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 2
dieser Verordnung
 
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  1.770
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  1.270
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.010
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  1.520
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  1.270
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.010
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  1.770
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  1.270
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.010
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  1.270
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.010
202.12bei Sorten der Artengruppe 5  1.650
202.13bei Sorten der Artengruppe 6  1.650
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich, einmalig § 42 Abs. 4a 190
202.14bei Sorten der Artengruppe 7  1.010
202.15bei Sorten der Artengruppe 8  1.400
202.16bei Sorten der Artengruppe 9  1.400
202.17bei Sorten der Artengruppe 10  1.400
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.1  1.400
202.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  1.010
202.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Unter-
suchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
 400
203Wertprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
SaatG in Verbin-
dung mit § 3
dieser Verordnung
 
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  3.670
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  2.410
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.520
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  3.670
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  2.410
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.520
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  3.670
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  2.410
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.520
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  5.290
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.520
203.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der
Artengruppen 1 bis 3
 1.520
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe § 30 Abs. 4  
204.1durch gesonderten Anbau  2.920
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung  360
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder
unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen,
einmalig
 590
205Gesamtliste der Obstsorten   
205.1Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den
Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste
§ 57a Abs. 1 Nr. 5 30
205.2Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste § 57a Abs. 1 Nr. 6 30
205.3Erneuerung der Eintragung § 57a Abs. 4 30


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
   Artengruppe
210Überwachung der Erhaltung einer
Sorte oder einer weiteren Erhal-
tungszüchtung
§ 37 Satz 2 1.1
2.1
3.1
4.1
5
1.2
22
3.2
6
1.3
2.3
3.3
4.2
8
9
210.11. Zulassungsjahr  32019070
210.22. Zulassungsjahr  390250130
210.33. Zulassungsjahr  510320190
210.44. Zulassungsjahr  640390250
210.55. Zulassungsjahr  760440320
210.66. Zulassungsjahr  890510390
210.77. Zulassungsjahr  1.010 640390
210.88. Zulassungsjahr und folgende,
je Zulassungsjahr
 1.140 760390


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SaatG)*
Gebühr
(Euro)
1234
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung § 36 Abs. 2 und 3  
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung  440
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung   
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.1  3.670
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.2  2.410
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  1.520
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.1  3.670
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.2  2.410
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  1.520
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.1  3.670
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.2  2.410
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  1.520
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.1  5.290
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  1.520
222.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Arten-
gruppen 1 bis 3
 1.520
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters § 46  
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  440
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung   
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Arten-
gruppe 6
 750
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6  470
240Sonstige Verfahren   
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der
Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1 130
242Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
440
243Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 52 Abs. 5 mit
Ausnahme der
entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9
440
244Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb-
lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 250
245Feststellung der Anerkennungsfähigkeit   
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver-
ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen
 80
245.2bei Sorten anderer Arten § 55 Abs. 2 Satz 1 250
246Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das
Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte
§ 36 Abs. 3;
§ 52 Abs. 6
410
247Widerspruchsentscheidung  
247.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und gegen
die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung
§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8
440
247.2gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung einer
Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3 440
247.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung eines
weiteren Züchters oder gegen den Widerruf der Eintragung
eines weiteren Züchters
§ 46; § 52 Abs. 5
mit Ausnahme der
entsprechenden
Anwendung von
§ 52 Abs. 4 Nr. 9
440
247.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehr-
bringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der
Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2 200
247.5gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der
Anerkennungsfähigkeit
§ 55 Abs. 2 Satz 1 200
247.6gegen eine andere Entscheidung nach dem SaatG  200
248Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer
anderen Stelle im Ausland
§ 44 Abs. 5 400
249Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei-
bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von
Obst und Zierpflanzen
§ 3a Abs. 2 und 3 200
250Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8
SaatV
150
251Nachprüfung von Saatgut   
251.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut § 16 SaatV 180
251.2Nachprüfung von Standardsaatgut § 21 Abs. 4
SaatV
180
3Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen   
300Einsichtnahme, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie
Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder
anderen Unterlagen, je Sorte
§ 29 SortG;
§ 49 SaatG
20
310Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den
Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246
75% der Gebühr für die individuell
zurechenbare öffentliche Leistung;
Ermäßigung auf bis zu 25 %
der Gebühr für Leistungen oder
Absehen von der Gebührenerhebung,
wenn dies der Billigkeit
entspricht.
(§ 15 Abs. 2 VwKostG vom
23. Juni 1970 in der am 14. August
2013 geltenden Fassung)
320Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebüh-
rennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221,
231, 244, 245 und 246


*
Soweit nichts anderes angegeben."

3.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu Spalte 3 werden die Wörter „Bezogene Vorschrift" durch das Wort „Rechtsgrundlage" ersetzt.

b)
Gebührennummer 402.1 wird wie folgt gefasst:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandRechtsgrundlage
(SaatG)*)
Gebühr
(Euro)
1234
„402.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten  190".


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Artikel 2 Auflösung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt



Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 7. November 1994 (BGBl. I S. 3493) wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner



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