Die
Anlage 1 der Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. März 2019 (BGBl. I S. 308) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1002 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- Im Gebührentatbestand der Gebührennummer 1050 wird die Angabe „und 6.8.3.3.3.2" durch ein Komma und die Angabe „6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510