Artikel 1 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (18. AMVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2019 AMVV Anlage 1, mWv. 1. November 2020 § 2

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2020

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4a wird wie folgt gefasst:

„4a.
bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird;".

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,".

b)
Die Absätze 6 und 6a werden wie folgt gefasst:

„(6) Fehlt das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, oder fehlen Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, nach Nummer 5, zur Gebrauchsanweisung nach Nummer 4a oder zur Dosierung nach Nummer 7, so kann der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.

(6a) Fehlt der Vorname der verschreibenden Person oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung nach Absatz 1 Nummer 7, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Position

„Distickstoffmonoxid"

wird wie folgt gefasst:

„Distickstoffmonoxid

-
zur inhalativen Anwendung -".

b)
Die Position

„Indoxacarb

-
zur Anwendung bei Tieren -"

wird wie folgt gefasst:

„Indoxacarb

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund -".

c)
Die Position

„Permethrin

-
zur Behandlung der Scabies beim Menschen -

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

a)
als Ohrclip

b)
zur Anwendung beim Pferd -"

wird wie folgt gefasst:

„Permethrin

-
zur Behandlung der Scabies beim Menschen -

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen

a)
als Ohrclip

b)
zur Anwendung beim Pferd und beim Hund -".

d)
Die Position

„Phospholipide

-
zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile -"

wird wie folgt gefasst:

„Phospholipide

-
zur parenteralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile -

-
aus Rinderlunge -

-
aus Schweinelunge -".

e)
Die Positionen

„Phospholipide aus Rinderlunge

-
zur Prophylaxe und Therapie des Atemnotsyndroms bei Frühgeborenen -"

und

„Phospholipide aus Schweinelunge"

werden gestrichen.

f)
Die Position

„Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin

-
zur Anwendung bei Tieren -"

wird wie folgt gefasst:

„Zubereitung aus Indoxacarb und Permethrin

-
zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen zur Anwendung beim Hund -".

g)
Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Abemaciclib",

„Bictegravir",

„Binimetinib und seine Ester",

„Brexpiprazol",

„Brigatinib",

„Desfesoterodin",

„Doravirin",

„Encorafenib",

„Inotersen",

„Metreleptin",

„Patisiran",

„Streptozocin und seine Derivate",

„Tezacaftor und seine Ester",

„Vestronidase alfa".

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Zitierungen von Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 18. AMVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 18. AMVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 18. AMVVÄndV
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. November 2019 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. November 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 3d MasSchG Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1490 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 1 ...


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