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Änderung § 10 PpUGV vom 25.07.2020

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§ 10 PpUGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2020 geltenden Fassung
§ 10 PpUGV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.11.2020) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung


(Text neue Fassung)

§ 10 Vorübergehende Aussetzung


vorherige Änderung

Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.



(1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August
2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 13.11.2020)