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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften (BinSchRÄndV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518 (Nr. 38); Geltung ab 09.11.2019
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Artikel 2 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2019 DonauSchPV § 2, § 5, Anlagen

Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen."

2.
§ 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b und 15c eingefügt:

„15b.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,

15c.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,".

b)
Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und wie folgt gefasst:

„15d.
entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,".

c)
Die bisherige Nummer 15c wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe d" werden durch die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe e" ersetzt.

3.
In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:

a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,

b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „festgemacht",

c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,

d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht

a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,

b)
für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde."

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;".

bb)
In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
Rufzeichen."

c)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;".

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur folgende AIS Geräte verwenden:

a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,

b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,

c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen."

---
*
Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
---

e)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass

a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,

b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht",

c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,

d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BinSchRÄndV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchRÄndV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Ausnahmen  ...