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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020 (ERP-WPG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1547 (Nr. 39); zuletzt geändert durch § 7 G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens



Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2020, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

 
787.200.000
Euro

festgestellt.



 

Zitierungen von § 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ERP-WPG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ERP-WPG 2020 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
... Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages ...
Anlage ERP-WPG 2020 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007