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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 2 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses



Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" sowie

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.



 

Zitierungen von § 2 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (vom 31.12.2019)
... Verhaltens von Wettbewerbern am Markt. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für ...
§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...