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§ 14 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich „Betriebsorganisation"



(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und rechtlichen Aspekten organisieren zu können.

(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsmärkte,

2.
Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation betrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,

3.
Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,

4.
Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ableiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,

5.
Planen, Organisieren und Dokumentieren der Beschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeitsstätte und

6.
Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.

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Zitierungen von § 14 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
... 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
§ 11 VTMFPrV Prüfungsbereiche
... werden folgende Prüfungsbereiche geprüft: 1. Betriebsorganisation ( § 14 ), 2. Personalorganisation (§ 15) und 3. Personalführung (§ ...