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§ 16 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 16 Prüfungsbereich „Personalführung"



(1) Im Prüfungsbereich „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen,

2.
Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

3.
zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

4.
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.



 

Zitierungen von § 16 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VTMFPrV Gliederung der Prüfung
...  2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 ...
§ 11 VTMFPrV Prüfungsbereiche
... 14), 2. Personalorganisation (§ 15) und 3. Personalführung ( § 16 ...
§ 12 VTMFPrV Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer
... mit den Qualifikationsinhalten des Prüfungsbereichs „Personalführung" nach § 16 . Ziel des Konfliktgesprächs ist, den Konflikt zu lösen. Gegenstand ...