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§ 23 - Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMFPrV)

V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567, 2020 I S. 100; aufgehoben durch § 27 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-60 Berufliche Bildung
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§ 23 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jeder Situationsaufgabe der beiden Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse",

2.
im Prüfungsteil „Betriebliches Management":

a)
in der Situationsaufgabe und

b)
in der Simulation einschließlich Reflexion des Konfliktgesprächs,

3.
in der Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt".

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:

1.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse",

2.
die zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management" sowie

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt".

(3) Den zusammengefassten, gerundeten Bewertungen für die Prüfungsteile „Veranstaltungsprozesse" und „Betriebliches Management" sowie der gerundeten Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" mit 25 Prozent,

2.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebliches Management" mit 25 Prozent und

3.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" mit 50 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.



 

Zitierungen von § 23 VTMFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 VTMFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 VTMFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 22 und 23 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Anteile nach § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 23 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 24 VTMFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 23 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...