Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (8. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.2019 BGBl. I S. 1580 (Nr. 39); Geltung ab 21.11.2019
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Artikel 1 Änderung der Frequenzgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2019 FGebV Anlage

Nummer B.10.3 der Anlage der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3710) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.10.3Frequenzzuteilung zur lokalen Nutzung
für den drahtlosen Netzzugang in dem
Frequenzbereich 3700 bis 3800 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter)
1.000 + B • t • 5 • (6a1 + a2)*
* Hierbei sind:
B = zugeteilte Bandbreite in MHz; mindestens 10 MHz, maximal 100 MHz;
t = Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird f?r jeden angefangenen Monat eine Geb?hr in H?he eines Zw?lftels einer Jahresgeb?hr erhoben;
a1 = Fl?che des Zuteilungsgebietes in km?, die der Siedlungs- und Verkehrsfl?che zuzuordnen ist;
a2 = Fl?che des Zuteilungsgebietes in km?, die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfl?che zuzuordnen ist."


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Zitierungen von Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 8. FGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. FGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3088
Artikel 1 9. FGebVÄndV Änderung der Frequenzgebührenverordnung
... Anlage zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1580 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Nummern B.9.6 und ...


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