Bekanntmachung - Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Nordrhein-Westfalen) (LRAbwBek k.a.Abk.)

B. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1600 (Nr. 39); Geltung ab 21.11.2019

Bekanntmachung



Nachstehend wird der Hinweis des Landes Nordrhein-Westfalen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 47 des Gesetzes vom 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist
a) Tarifstellen 5b.2 bis 5b.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs der
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), die zuletzt durch Verord-
nung vom 8. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 762) geändert worden
ist
b) GV. NRW. S. 762
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 23. Oktober 2019




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