Artikel 1 der
Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom
8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2012 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;".
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kroatien" gestrichen.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119