Auf Grund der
§§ 7a,
8 Absatz 2 und
§ 8a Absatz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 496 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der obersten Landesbehörden:
Artikel 1 der
Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom
8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2012 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;".
- 2.
- In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kroatien" gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2019.