Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (9. AuslKfzHPflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.11.2019 BGBl. I S. 1623 (Nr. 40); Geltung ab 23.11.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 7a, 8 Absatz 2 und § 8a Absatz 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 496 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der obersten Landesbehörden:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2019 AuslKfzHPflV § 1, § 8

Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 2012 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„1.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt;".

2.
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Kroatien" gestrichen.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2019.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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