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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (StV-DSAnpUG-EU k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 EGGVG § 13, § 14, § 18, § 19, § 20, § 21, § 21a (neu), § 22

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person", wird das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

cc)
Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „der Betroffene ihm" durch die Wörter „die betroffene Person ihr" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „der Betroffene wegen seines" durch die Wörter „die betroffene Person wegen ihres" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 Buchstabe a und den Nummern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und wird jeweils das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

3.
In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffenen" durch die Wörter „Der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der Übermittlung personenbezogener Daten über den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten."

c)
In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)."

7.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a

Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15 und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entsprechend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1 und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StV-DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StV-DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
Artikel 4 ZPOuaÄndG 2019 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
... Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 40a (1) ...