Die
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom
23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestimmen sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Strafprozessordnung."
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Auskunft an betroffene Personen
(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2010