Die
Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch
Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
„§ 12d Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass die betroffene Person
- 1.
- nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchverfügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift verlangen kann,
- 2.
- in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann.
Eine Information über Empfänger, gegenüber denen die im Grundbuch oder in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung gesetzten Grenzen.
(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung."
- 2.
- § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.
- b)
- Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind."
- 3.
- In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „automatisierte Datei" durch die Wörter „automatisiertes Dateisystem" ersetzt.
- 4.
- § 133 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Unabhängig hiervon ist dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts" durch die Wörter „Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 7 wird Absatz 6.
- 5.
- In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Verfügung stellen" das Semikolon und die Wörter „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder" gestrichen.
- 6.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942