Das
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind."
- 2.
- Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
(1) Die Rechte nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach
§ 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der
Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden."
- 3.
- § 1563 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1563 Registereinsicht; Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren".
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Rechte nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Einsicht in das Register gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2911