Artikel 13 - Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (3. BükrEG k.a.Abk.)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 AltZertG § 7a, § 7b

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen."

2.
Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen."

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Zitierungen von Artikel 13 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 3. BükrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BükrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 ...


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