Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 126 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 7a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch bereitstellen."
- 2.
- Dem § 7b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anbieter kann dem Vertragspartner mit dessen Einverständnis die Informationen nach den Sätzen 1 und 3 elektronisch bereitstellen."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990