Änderung Artikel 16 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 18.02.2021

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Artikel 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
Artikel 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 16 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Die Artikel 8 und 14 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 2 und 7 Nummer 1 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text alte Fassung)

(4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(Text neue Fassung)

(4) Die Artikel 9, 11 und 12 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.




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