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Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (RehaRVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2019 AdVermiG § 9d

§ 9d des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:

1.
für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,

2.
für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,

3.
für die Überwachung von Vermittlungsverboten,

4.
für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,

5.
für die internationale Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder

6.
für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden."

2.
Absatz 5 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RehaRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RehaRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des ...

Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Bekanntmachung AdVermiGNB
... vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54), 7. den am 29. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752 ), 8. den am 1. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten ...