Zitierungen von § 1 ZensG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZensG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZensG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 ZensG 2022 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder (vom 10.12.2020)
... gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des ...
§ 36a ZensG 2022 Verordnungsermächtigung (vom 10.12.2020)
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. die ... 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, 5. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 7 RegZensErpG Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen
... Steuerpflichtigen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt, übermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum Zensusstichtag gespeicherten Daten ... mindestens einen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020 bis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt worden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2 ...
§ 9 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
... 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 . (3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu den Merkmalen nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 2 ZensVeG Änderung des Zensusgesetzes 2021
... jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021" durch die Angabe „15. Mai 2022" ersetzt. ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben, 2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern, 3. ... 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde, 5. ...


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