Synopse aller Änderungen des ZensG 2022 am 10.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Dezember 2020 durch Artikel 2 des ZensVeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZensG 2022.

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ZensG 2022 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung
ZensG 2022 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021
(Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
(Text neue Fassung)

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
(Zensusgesetz 2022 - ZensG 2022)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
    § 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Erhebungen
    Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung
       § 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
       § 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
       § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
       § 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale
       § 7 Übermittlungen von Daten durch oberste Bundesbehörden
       § 8 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit
    Unterabschnitt 2 Gebäude- und Wohnungszählung
       § 9 Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung
       § 10 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Gebäude- und Wohnungszählung
    Unterabschnitt 3 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
       § 11 Zwecke und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
       § 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
       § 13 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
    Unterabschnitt 4 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
       § 14 Umfang und Zuständigkeiten bei den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
       § 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
       § 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
       § 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen
       § 18 Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung bei Anschriften mit Sonderbereichen
Abschnitt 3 Organisation
    § 19 Weitere Erhebungsstellen
    § 20 Erhebungsbeauftragte
Abschnitt 4 Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse
    § 21 Mehrfachfallprüfung
    § 22 Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung
Abschnitt 5 Auskunftspflicht
    § 23 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung
    § 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung
    § 25 Auskunftspflichtige für die Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
    § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung
    § 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
    § 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten
    § 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28
    § 30 Verarbeitung der Hilfsmerkmale zur Merkmalsgenerierung
    § 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
    § 32 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
    § 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
    § 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 35 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
    § 36 Finanzzuweisung
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    § 36a Verordnungsermächtigung
    § 37 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus


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(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 16. Mai 2021 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.



(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:

1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7,

2. Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9,

3. Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11,

4. Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14,

5. Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22.

(3) Der Zensus dient:

1. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 21.4.2017, S. 1), der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission vom 22. März 2017 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (ABl. L 78 vom 23.3.2017, S. 13) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (ABl. L 135 vom 24.5.2017, S. 6),

2. der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie

3. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Gemeinden auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt.



§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung


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(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2019 zugrunde gelegt.



(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.



§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden


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(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:



(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:

1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,

2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

5. Geburtsdatum,

6. Geburtsort,

7. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

8. Geschlecht,

9. Staatsangehörigkeiten,

10. Familienstand,

11. Wohnungsstatus,

12. Anschrift in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,

13. Datum des Beziehens der Wohnung,

14. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,

15. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,

16. Datum der Anmeldung,

17. Datum des Wohnungsstatuswechsels,

18. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal des Ehegatten oder des Lebenspartners,

19. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Ordnungsmerkmal der minderjährigen Kinder,

20. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ordnungsmerkmal der gesetzlichen Vertreter,

21. Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

22. Datum der Auflösung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft,

23. Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,

24. Sterbedatum,

25. Datum des Auszugs aus der Wohnung,

26. Datum der Abmeldung,

27. Zuzugsdatum - Bund -,

28. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten:

1. zum Stichtag 2. Februar 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,

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2. zum Stichtag 15. November 2020 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,



1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,

2. zum Stichtag 14.
November 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23 und 27,

3. zum Zensusstichtag für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28,

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4. zum Stichtag 15. August 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.



4. zum Stichtag 14. August 2022 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 23, 27 und 28 und für jede abgemeldete Person, die am Zensusstichtag gemeldet war, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits verzogen oder verstorben war oder die weder am Zensusstichtag noch drei Monate nach dem Zensusstichtag gemeldet, jedoch zum Zensusstichtag Einwohner oder Einwohnerin der Gemeinde war, die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 28.

(3) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen innerhalb von acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen nach Absatz 2 und der Bereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen technischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf Schlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit.

(4) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die übermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzubewahren und vier Wochen nach der Überprüfung gemäß Absatz 3 zu löschen.



§ 6 Erhebungsmerkmale und Hilfsmerkmale


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(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.



(1) Die nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Vorbereitung der Durchführung des Zensus erfasst.

(2) 1 Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17, 27 und 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. 2 Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.

(3) 1 Von den nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, 6 bis 11, 13 bis 17 sowie 24 bis 28 als Erhebungsmerkmale und die Daten zu den Merkmalen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 sowie 18 bis 23 als Hilfsmerkmale erfasst. 2 Vom Geburtsdatum nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 werden die Angaben des Monats und des Jahres als Erhebungsmerkmale und die Angabe des Tages als Hilfsmerkmal erfasst.



§ 12 Auswahleinheiten der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis


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(1) 1 Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1. 2 Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. 3 Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.



(1) 1 Auswahleinheiten der Haushaltsstichprobe sind, unbeschadet des § 17 Absatz 1 Satz 1, Anschriften mit Wohnraum aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a. 2 Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen Stichprobenziehung und Abschluss der Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 neu ins Steuerungsregister aufgenommen worden sind, wird eine ergänzende Stichprobe gezogen. 3 Die nach der Ziehung nach Satz 2 stichtagsrelevant neu ins Steuerungsregister aufgenommenen Anschriften mit Wohnraum fließen in die Ermittlung der Einwohnerzahlen ein, ohne dass Korrekturen auf Grund von Feststellungen im Rahmen der Haushaltsstichprobe nach § 11 erfolgen.

(2) Die Auswahl der Anschriften mit Wohnraum erfolgt durch das Statistische Bundesamt geschichtet nach Anschriftengrößenklassen nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auf der Grundlage des Steuerungsregisters.



§ 17 Durchführung der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis bei Anschriften mit Sonderbereichen


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(1) 1 An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2 Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3 Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.



(1) 1 An Anschriften mit Sonderbereichen mit Gemeinschaftsunterkünften darf keine Haushaltsstichprobe nach § 11 durchgeführt werden. 2 Aus den Anschriften mit Sonderbereichen, an denen keine Gemeinschaftsunterkünfte bestehen, wird eine Stichprobe gezogen, die maximal 8 Prozent der dort wohnenden Personen erfasst. 3 Maßgeblich für die Auswahleinheiten ist das Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zum Stand nach Abschluss der Aktualisierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a.

(2) Die Personen, die an den nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ausgewählten Anschriften wohnhaft sind, werden zu den Erhebungsmerkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6, 7, 10 bis 18 sowie zu dem Hilfsmerkmal nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 befragt.



§ 21 Mehrfachfallprüfung


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(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.



(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 3 und 4 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind, und bereinigt die Daten erforderlichenfalls.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt gleicht die nach § 7 übermittelten Daten mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. 2 Dabei wird festgestellt, ob und gegebenenfalls an welchem Ort die Personen nach § 7 Absatz 1 für die Zwecke der Bevölkerungszählung als wohnhaft anzusehen sind.

(3) 1 Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten aus den Erhebungen nach § 14 mit den nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 übermittelten und gemäß Absatz 1 geprüften Daten ab. 2 Es wird festgestellt, wo Personen, die an Anschriften mit Sonderbereichen wohnen, dort aber nicht gemeldet sind, mit Hauptwohnung oder Nebenwohnung zu zählen sind.

(4) Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.



§ 24 Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung


(1) 1 Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. 2 Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. 2 Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.



(3) 1 Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. 2 Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.

(4) 1 Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. 2 Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.



§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2 Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.



1 Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2 Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2021 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021;



Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

1. die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;

2. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;

3. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;

4. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;

5. die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;

6. die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.



§ 33 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben


(1) 1 Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben, die als Bundes- oder Landesstatistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Wohnungen und Personen, getrennt nach Wohnungsstatus, die Art des Sonderbereichs, die Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft sowie deren Geokoordinaten zur Ermittlung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nutzen. 2 Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. 3 Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf 20 Prozent begrenzt. 4 Die Daten für diese Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens am 31. Dezember des Folgejahres, in dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen. 5 Die Daten für die nicht benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unverzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach Satz 3, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu löschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. 2 Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. 3 Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60.000 begrenzt. 4 Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.



(2) 1 Als Grundlage für Stichproben für Mietpreise dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder die Daten zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 1 bis 6 und 8, § 5 Nummer 1 und 5 bis 8 und § 7 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 zur Ermittlung von Auswahleinheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach mathematisch-statistischen Verfahren nutzen. 2 Diese Daten sind gesondert aufzubewahren. 3 Die Auswahleinheiten des vorliegenden Gesetzes, die als Grundlage für die Ziehung der Mietenstichprobe gespeichert werden dürfen, werden auf 60.000 begrenzt. 4 Die Daten für die Auswahleinheiten sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu löschen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zählung zur Verfügung stehen.

§ 34 Bereitstellung der Zensusdaten für die statistischen Ämter der Länder


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. 2 Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021.



1 Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln. 2 Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36a (neu)




§ 36a Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,

2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,

3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,

4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,

5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und

7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten.




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