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Teil 4 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)


Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen

§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen



(1) Einer internationalen nichtstaatlichen Organisation, die ihren Hauptsitz oder Zweigsitz in Deutschland hat (internationale Nichtregierungsorganisation), kann, unbeschadet der Rechtsform, in der sie errichtet wurde, auf ihren Antrag die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt werden, wenn

1.
die Organisation nach deutschem Recht als rechtsfähig anerkannt wird;

2.
die Tätigkeit der Organisation auf Dauer angelegt ist und sich in mindestens drei Staaten auswirkt;

3.
der Organisation allein oder nebeneinander angehören:

a)
Organmitglieder und hauptamtlich Beschäftigte, die nicht in der überwiegenden Mehrzahl deutsche Staatsangehörige sind, sondern zu einem wesentlichen Teil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten aus mehreren Staaten besitzen,

b)
juristische Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind;

4.
die Organisation keiner staatlichen Weisung unterliegt und sie in erster Linie ein Gemeinwohlziel der internationalen Staatengemeinschaft verfolgt, das den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, und nicht der Verfolgung von überwiegend wirtschaftlichen Interessen der Organisation, ihrer Angehörigen oder eines abgegrenzten Kreises Dritter;

5.
die Tätigkeit der Organisation sowie die von ihr verfolgten Zwecke, Ziele und Aufgaben nicht im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen.

(2) 1Über die Einräumung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisationen im Sinne von Absatz 1 entscheidet die Bundesregierung durch Beschluss. 2Bei dieser Entscheidung berücksichtigt sie, ob und inwieweit sich die Tätigkeit der internationalen Nichtregierungsorganisation sich günstig auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesregierung, auf die Pflege der internationalen Beziehungen und die Verwirklichung wesentlicher außenpolitischer Entscheidungen auswirkt. 3Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn die internationale Nichtregierungsorganisation Konsultativstatus bei einer internationalen Einrichtung genießt, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Aufgaben tätig wird oder ihr sonst nahesteht. 4Zuständig für die Herbeiführung der Entscheidung der Bundesregierung ist das Auswärtige Amt in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, sowie den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen. 5Die Darlegung der Voraussetzungen für die Einräumung der Rechtsstellung sowie die Beibringung erforderlicher Nachweise obliegt der Organisation.

(3) 1Die Rechtsstellung einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation endet mit dem Wegfall ihrer Tätigkeit in Deutschland. 2Die internationale Nichtregierungsorganisation ist verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, deren Vorliegen Voraussetzung für die Einräumung der Rechtsstellung war, dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. 3Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer anerkannten internationalen Nichtregierungsorganisation nicht mehr vorliegen, wird diese Rechtsstellung durch Beschluss der Bundesregierung aberkannt. 4Das Auswärtige Amt führt erforderlichenfalls die Entscheidung über die Aberkennung der Rechtsstellung der internationalen Nichtregierungsorganisation in engem Zusammenwirken mit dem Bundesministerium, in dessen Zuständigkeit die satzungsmäßige Tätigkeit der Organisation fällt, herbei.


§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit



Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.


§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige



1Den Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, ist nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bei der internationalen Nichtregierungsorganisation gestattet. 2In der Entscheidung nach § 33 können aufenthaltsrechtliche Begünstigungen nach § 20 Absatz 1 für die unmittelbaren Angehörigen von Organmitgliedern und hauptamtlich Beschäftigten einer internationalen Nichtregierungsorganisation, der die Rechtsstellung als internationale Nichtregierungsorganisation im Sinne dieses Gesetzes eingeräumt worden ist, gewährt werden.