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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (VSBGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
In § 1 Nummer 5 Buchstabe b der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326) werden die Wörter „Satz 2 oder 3" durch die Wörter „Satz 1 oder 2" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VSBGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 17 ZStrWuPRÄndG Änderung der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung
... vom 28. Februar 2016 (BGBl. I S. 326), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Nummer 8 wird durch ...
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