Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SozRAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB IX § 60, § 113, § 115, § 136, § 137, § 138, § 139, § 141, § 142, mWv. 6. Dezember 2019 § 49, § 71, § 197

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019

1.
In § 49 Absatz 8 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 185 Absatz 4" durch die Angabe „§ 185 Absatz 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019

3.
In § 71 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 113 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In besonderen Wohnformen des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches werden Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 des Zwölften Buches übernommen, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen erforderlich ist. Kapitel 8 ist anzuwenden."

5.
In § 115 werden die Wörter „für einen oder mehrere Anbieter über Tag und Nacht" durch die Wörter „bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht" ersetzt.

6.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Eltern oder des Elternteils im Haushalt lebenden Eltern oder des Elternteils" durch die Wörter „der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „für jedes unterhaltsberechtigte Kind" die Wörter „im Haushalt" eingefügt.

7.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 136 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „§ 136 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 genannten Personen haben dem Träger der Eingliederungshilfe die Aufwendungen im Umfang des Beitrages zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."

8.
§ 138 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Vor dem Wort „Eltern" und vor dem Wort „Elternteil" wird jeweils das Wort „unterhaltspflichtigen" eingefügt.

b)
Die Angabe „32,08 Euro" wird durch die Angabe „34,44 Euro" ersetzt.

9.
Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eingliederungshilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde."

10.
Dem § 141 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche."

11.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nacht" die Wörter „oder über Tag" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über. § 94 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.
volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten und

2.
diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden."

abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019

12.
In § 197 Absatz 2 werden die Wörter „§ 193 Absatz 2 Nummer 4 und 5" durch die Wörter „§ 193 Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SozRAnpG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRAnpG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 SozRAnpG 2020 Inkrafttreten
... Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft 1. Artikel 1 Nummer 1, 3 und 12 , 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4 und 6, 7 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Artikel 2 AEntlG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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