Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften (SozRAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB II § 7

Dem § 7 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SozRAnpG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozRAnpG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2051
Artikel 3 IntKBBG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 wird wie folgt ...


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