Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 129 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen."
- b)
- Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten."
- 2.
- § 81 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12.
abweichendes Inkrafttreten am 06.12.2019
- 3.
- § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 13 SozRAnpG 2020 Inkrafttreten ... und c sowie Nummer 9 Buchstabe a, 4. Artikel 4, 5. Artikel 5, 6. Artikel 8 Nummer 3 , 7. Artikel 9 und 8. Artikel 11. (2) Im Übrigen tritt dieses ...
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408